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VERÖFFENTLICHUNGEN
„Sprachgruppenzugehörigkeits-Erklärung und Volksgruppenzählung in Südtirol“ von Dr. Karl Zeller, Dr. Verena Brunner und Dr. Thomas Ladurner
Über viele Jahre hinweg war das Thema der Volkszählung und der Sprachgruppenzugehörigkeit Gegenstand heftiger politischer Diskussionen. Trotz der zahlreichen Kritik muss jedoch stets berücksichtigt werden, dass die Sprachgruppenzugehörigkeit einen Grundpfeiler der gesamten Südtirolautonomie darstellt und der Verwirklichung des ethnischen Proporzes dient. Der ethnische Proporz, die verhältnismäßige Zuteilung von Stellen, Förderungen und anderen öffentlichen Begünstigungen für die traditionell in der Provinz Bozen ansässigen Sprachgruppen, ist die Basis des gesamten Autonomiemodells und von essenzieller Bedeutung für eine erfolgreiche Umsetzung des Minderheitenschutzes in Südtirol. Bis in die 70er Jahre waren nämlich rund 90% der Stellen im Staatsdienst und über 80% der Sozialwohnungen von Angehörigen der italienischen Sprachgruppe besetzt. Angesichts eines Bevölkerungsanteils von rund einem Drittel war das Staatsvolk daher bei der Stellenvergabe im Staatsdienst eindeutig „überrepräsentiert“. Durch die Einführung einer „Übergangslösung“ im Proporzdekret sollte dieses „Missverhältnis“ beseitigt und in einem Zeitraum von 30 Jahren eine proporzmäßige Verteilung der Staatsstellen durch verstärkte Anstellung von Angehörigen der deutschen und ladinischen Sprachgruppe herbeigeführt werden. Dieser so genannte „Aufholproporz“ führte allerdings zu einem gewissen Unbehagen („disagio“) bei der italienischen Sprachgruppe, da sich die Angehörigen derselben gegenüber den anderen Sprachgruppen benachteiligt fühlten, was zur Folge hatte, dass sie sich zunehmend den italienischen Rechtsparteien zuwandten. In den letzten Jahren hat der ethnische Proporz allerdings seine „Reparationsfunktion“ zunehmend verloren, während seine „Sprachgruppenausgleichsfunktion“ mehr und mehr in den Vordergrund gerückt ist: Durch dieses System werden nämlich nicht nur die Rechte der beiden ethnischen Minderheiten (Deutsche und Ladiner) geschützt, sondern der ethnische Proporz entfaltet seine Schutzwirkungen zugunsten aller in dem Gebiet lebenden Sprachgruppen. Er dient sicherlich dazu, dass Minderheiten in ihrem angestammten Lebensraum in gewissen Bereichen des öffentlichen Lebens vom staatlichen Mehrheitsvolk nicht ins Abseits gedrängt werden. Andererseits wird aber auch verhindert, dass die „stärkere“ Sprachgruppe (heute zweifellos die deutsche) die anderen Sprachgruppen majorisieren und sich bei der Verteilung öffentlicher Ressourcen (Regierungsstellen, öffentlicher Dienst, Sozialwohnungen usw.) überproportional große Anteile sichern kann. In diesem Sinne übt der Proporzmechanismus eine stabilisierende Funktion aus, indem er die schwächeren Sprachgruppen schützt, sodass sie, unabhängig von ihrem politischen Gewicht, jene Stellung einnehmen, die ihnen aufgrund ihrer zahlenmäßigen Stärke zusteht.
Dieser Schutzmechanismus kann ohne eine Volkszählung und die damit verbundene zahlenmäßige Erfassung der Minderheiten nicht verwirklicht werden. Die Ergebnisse der zehnjährigen Volkszählung sind jedoch nicht nur für die Zuteilung öffentlicher Stellen von Bedeutung, sondern beeinflussen auch die Zusammensetzung der Organe der örtlichen öffentlichen Körperschaften, die Verteilung von Haushaltsmitteln des Landes zu sozialen und kulturellen Zwecken sowie zur Fürsorge oder gewisse Rechte im Sprachgebrauch bei Gerichtsverfahren, in welchen die öffentliche Verwaltung als Partei auftritt.
Bei diesem vielfältigen Anwendungsbereich ist es nicht verwunderlich, dass Gegner dieses Systems – aus politischen oder ideologischen Gründen – seit nunmehr über zwei Jahrzehnten diesen Grundpfeiler der Autonomie kritisieren. Im Zuge dieser Kritik wurden häufig sowohl an der politischen Zweckmäßigkeit als auch an der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Volkszählungsbestimmungen in Südtirol Zweifel geäußert.
Auch aufgrund diverser Gerichtsurteile wurde die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung seit 1976 mehrfach geändert und den veränderten Bedürfnissen angepasst. Dennoch sind die Kritik und der Protest vor allem von Seiten der Vereinigungen gemischtsprachiger Familien – nie ganz verstummt und insbesondere im Vorfeld und nach den allgemeinen Volkszählungen 1991 und 2001 immer wieder neu aufgeflammt.
Um diesen Kritiken zu trotzen und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Italien zu vermeiden, konnte nach jahrelangen Streitigkeiten, Diskussionen und politischen Verhandlungen ein allgemein akzeptierter Kompromiss getroffen werden, welcher sowohl den europäischen Vorgaben entspricht, als auch vom Staat sowie den lokalen Parteien mitgetragen wird.
Ziel der Arbeit soll es sein, in einem ersten Schritt die als problematisch angesehene Sprachgruppenerhebung historisch und rechtlich zu durchleuchten. Zu diesem Zweck werden die Möglichkeiten der Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. Volksgruppe generell untersucht, um dann die konkrete Situation in Südtirol aufzuzeigen. Es werden die verschiedenen Volkszählungssysteme mit den damit verbundenen Problemen veranschaulicht und die entsprechend durchgeführten Reformen diskutiert. Besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklungen hin zur kürzlich in Kraft getretenen Neuregelung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung gelegt, welche im Wesentlichen auf die von „Convivia“ eingebrachten Beschwerden bei verschiedenen nationalen und internationalen Institutionen zurückzuführen ist. „Convivia“ war der Ansicht, dass die bisherige Regelung über die Sprachgruppenerhebung nicht nur im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen stehe, sondern auch gegen gemeinschaftsrechtliche Normen verstoße. Um dieser Kritik Nachdruck zu verleihen, wurden nicht nur innerstaatliche Gerichte, sondern auch die EU-Kommission angerufen. Außerdem wandte sich „Convivia“ an das Komitee für die Überwachung der Straßburger Minderheitenkonvention und die italienische Datenschutzbehörde („Garante per la privacy“) und beanstandete die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die einzelnen Stellungnahmen dieser verschiedenen Institutionen werden ebenfalls aufgezeigt und einer kritischen Betrachtung unterzogen und dabei die Vereinbarkeit der Sprachgruppenerhebung mit den europäischen Vorgaben zum Datenschutz, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit überprüft. Schließlich soll die erst kürzlich in Kraft getretene Neuregelung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung vorgestellt werden, welche eine wesentliche Änderung des bisherigen Systems darstellt und nicht nur sämtliche europarechtlichen Vorgaben erfüllt, sondern auch wesentlich dazu beitragen dürfte, die bisher relativ häufigen opportunistischen Erklärungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Dieser Schutzmechanismus kann ohne eine Volkszählung und die damit verbundene zahlenmäßige Erfassung der Minderheiten nicht verwirklicht werden. Die Ergebnisse der zehnjährigen Volkszählung sind jedoch nicht nur für die Zuteilung öffentlicher Stellen von Bedeutung, sondern beeinflussen auch die Zusammensetzung der Organe der örtlichen öffentlichen Körperschaften, die Verteilung von Haushaltsmitteln des Landes zu sozialen und kulturellen Zwecken sowie zur Fürsorge oder gewisse Rechte im Sprachgebrauch bei Gerichtsverfahren, in welchen die öffentliche Verwaltung als Partei auftritt.
Bei diesem vielfältigen Anwendungsbereich ist es nicht verwunderlich, dass Gegner dieses Systems – aus politischen oder ideologischen Gründen – seit nunmehr über zwei Jahrzehnten diesen Grundpfeiler der Autonomie kritisieren. Im Zuge dieser Kritik wurden häufig sowohl an der politischen Zweckmäßigkeit als auch an der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Volkszählungsbestimmungen in Südtirol Zweifel geäußert.
Auch aufgrund diverser Gerichtsurteile wurde die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung seit 1976 mehrfach geändert und den veränderten Bedürfnissen angepasst. Dennoch sind die Kritik und der Protest vor allem von Seiten der Vereinigungen gemischtsprachiger Familien – nie ganz verstummt und insbesondere im Vorfeld und nach den allgemeinen Volkszählungen 1991 und 2001 immer wieder neu aufgeflammt.
Um diesen Kritiken zu trotzen und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Italien zu vermeiden, konnte nach jahrelangen Streitigkeiten, Diskussionen und politischen Verhandlungen ein allgemein akzeptierter Kompromiss getroffen werden, welcher sowohl den europäischen Vorgaben entspricht, als auch vom Staat sowie den lokalen Parteien mitgetragen wird.
Ziel der Arbeit soll es sein, in einem ersten Schritt die als problematisch angesehene Sprachgruppenerhebung historisch und rechtlich zu durchleuchten. Zu diesem Zweck werden die Möglichkeiten der Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. Volksgruppe generell untersucht, um dann die konkrete Situation in Südtirol aufzuzeigen. Es werden die verschiedenen Volkszählungssysteme mit den damit verbundenen Problemen veranschaulicht und die entsprechend durchgeführten Reformen diskutiert. Besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklungen hin zur kürzlich in Kraft getretenen Neuregelung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung gelegt, welche im Wesentlichen auf die von „Convivia“ eingebrachten Beschwerden bei verschiedenen nationalen und internationalen Institutionen zurückzuführen ist. „Convivia“ war der Ansicht, dass die bisherige Regelung über die Sprachgruppenerhebung nicht nur im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen stehe, sondern auch gegen gemeinschaftsrechtliche Normen verstoße. Um dieser Kritik Nachdruck zu verleihen, wurden nicht nur innerstaatliche Gerichte, sondern auch die EU-Kommission angerufen. Außerdem wandte sich „Convivia“ an das Komitee für die Überwachung der Straßburger Minderheitenkonvention und die italienische Datenschutzbehörde („Garante per la privacy“) und beanstandete die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die einzelnen Stellungnahmen dieser verschiedenen Institutionen werden ebenfalls aufgezeigt und einer kritischen Betrachtung unterzogen und dabei die Vereinbarkeit der Sprachgruppenerhebung mit den europäischen Vorgaben zum Datenschutz, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit überprüft. Schließlich soll die erst kürzlich in Kraft getretene Neuregelung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung vorgestellt werden, welche eine wesentliche Änderung des bisherigen Systems darstellt und nicht nur sämtliche europarechtlichen Vorgaben erfüllt, sondern auch wesentlich dazu beitragen dürfte, die bisher relativ häufigen opportunistischen Erklärungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.